Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann Dr. V. H. waren je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks O 73 in Ha. Dieses war u.a. mit einer Grundschuld über 30000 DM zugunsten der I. Bausparkasse AG belastet. Im Verfahren der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft wurde das Grundstück dem Beklagten als Erwerber zugeschlagen. Die Grundschuld zugunsten der I. Bausparkasse blieb bestehen. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann hatten auf die zugrundeliegende Darlehensforderung 12665, 20 DM gezahlt. Auf Anforderung der Gläubigerin bezahlte der Beklagte die noch bestehende Restforderung von 17. 334, 80 DM. Die I. Bausparkasse erteilte dem Beklagten daraufhin hinsichtlich der gesamten Grundschuld die Löschungsbewilligung, von der er Gebrauch machte.
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