BGH - Urteil vom 23.03.1993
XI ZR 167/92
Normen:
BGB § 812;
Fundstellen:
DB 1993, 1084
DRsp I(144)130b (Ls)
JuS 1993, 964
KTS 1993, 509
MDR 1993, 755
NJW 1993, 1919
Rpfleger 1993, 415
WM 1993, 887
ZIP 1993, 664

Ansprüche des früheren Eigentümers nach Ablösung des valutierten Restes eines Grundschuld durch Ersteher

BGH, Urteil vom 23.03.1993 - Aktenzeichen XI ZR 167/92

DRsp Nr. 1993/2740

Ansprüche des früheren Eigentümers nach Ablösung des valutierten Restes eines Grundschuld durch Ersteher

»Der frühere Eigentümer hat gegen den Ersteher eines Grundstücks, dem nach Ablösung des noch valutierten Restes einer Grundschuld eine uneingeschränkte Löschungsbewilligung erteilt wurde, keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Vereitelung seines Rückgewähranspruchs gegen den Grundschuldgläubiger hinsichtlich des vor der Ablösung bereits nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld.«

Normenkette:

BGB § 812;

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann Dr. V. H. waren je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks O 73 in Ha. Dieses war u.a. mit einer Grundschuld über 30000 DM zugunsten der I. Bausparkasse AG belastet. Im Verfahren der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft wurde das Grundstück dem Beklagten als Erwerber zugeschlagen. Die Grundschuld zugunsten der I. Bausparkasse blieb bestehen. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann hatten auf die zugrundeliegende Darlehensforderung 12665, 20 DM gezahlt. Auf Anforderung der Gläubigerin bezahlte der Beklagte die noch bestehende Restforderung von 17. 334, 80 DM. Die I. Bausparkasse erteilte dem Beklagten daraufhin hinsichtlich der gesamten Grundschuld die Löschungsbewilligung, von der er Gebrauch machte.