OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.04.2013
25 U 16/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 320 Abs. 1; BGB § 273;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1734/11

Ansprüche des Mieters auf Überlassung des Gebrauchs an Garagen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 25 U 16/12

DRsp Nr. 2016/9209

Ansprüche des Mieters auf Überlassung des Gebrauchs an Garagen

Hat der Vermieter von Garagen den nach Abschluss von Umbauarbeiten geschuldeten Gebrauch nicht gewährt, so geht sein Anspruch auf Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung unter mit der Folge, dass er die Gebrauchsüberlassung auch nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts von der Bezahlung der Vergütung abhängig machen kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.330,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 320 Abs. 1; BGB § 273;

Gründe

I.

Das klagende Land Hessen nimmt den Beklagten auf Gewährung des Gebrauchs an zehn vermieteten Garagen in Anspruch. Im Wege der Widerklage macht der Beklagte insbesondere einen Anspruch auf Mietzahlung geltend.

Der Beklagte ist Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks A Straße ... bis ... in Stadt1.