BGH - Urteil vom 05.10.2005
XII ZR 43/02
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 § 818 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 220
MDR 2006, 505
NJW-RR 2006, 294
NZM 2006, 15
WM 2006, 645
ZMR 2006, 185
ZfIR 2006, 92
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 18.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 318/01
LG Mainz, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 465/95

Ansprüche des Mieters auf Vergütung von Investitionen bei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages

BGH, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen XII ZR 43/02

DRsp Nr. 2005/20816

Ansprüche des Mieters auf Vergütung von Investitionen bei vorzeitiger Beendigung eines Mietvertrages

»a) Zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs des Mieters, wenn der Vermieter infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen in den Genuss des durch Investitionen des Mieters erhöhten Ertragswerts gelangt (Fortführung der Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - WM 1996, 1265 ff. und vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - NJW-RR 2001, 727 [red. Leitsatz]).b) Eine Bereicherung des Vermieters liegt auch dann vor, wenn eine Weitervermietung zu einem höheren Mietzins wegen von ihm zu vertretender Mängel nicht möglich ist.c) Bei einem Vermieterwechsel ist nicht derjenige Bereicherungsschuldner, der im Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen Vermieter war, sondern der neue Vermieter, der die Mietsache vorzeitig zurückerhält. Dies gilt bei einer Grundstücksveräußerung auch dann, wenn der ursprüngliche Vermieter mit Rücksicht auf die wertsteigernden Investitionen des Mieters einen höheren Veräußerungserlös erzielt hat.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 § 818 Abs. 2 ;

Tatbestand: