LG Köln, vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 10 S 379/89
DRsp Nr. 2009/7210
Ansprüche des Mieters bei einem Wasserrohrbruch
War die Ursache für einen durch einen Wasserrohrbruch entstandenen Schaden des Mieters bereits bei Vertragsschluss angelegt, etwa weil wasserführende Rohre nicht ausreichend gegen Kälte isoliert waren, so haftet der Vermieter auch ohne Verschulden auf Schadensersatz.