LG Köln vom 10.01.1990
10 S 379/89
Normen:
BGB § 538 Abs. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
WuM 1990, 386

Ansprüche des Mieters bei einem Wasserrohrbruch

LG Köln, vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 10 S 379/89

DRsp Nr. 2009/7210

Ansprüche des Mieters bei einem Wasserrohrbruch

War die Ursache für einen durch einen Wasserrohrbruch entstandenen Schaden des Mieters bereits bei Vertragsschluss angelegt, etwa weil wasserführende Rohre nicht ausreichend gegen Kälte isoliert waren, so haftet der Vermieter auch ohne Verschulden auf Schadensersatz.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 1 1. Alt.;
Fundstellen
WuM 1990, 386