Ansprüche des Mieters im Falle der Mehrfachvermietung
KG, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 8 U 44/08
DRsp Nr. 2008/19435
Ansprüche des Mieters im Falle der Mehrfachvermietung
»Bei Mehrfachvermietung einer Sache sind alle Mietverträge gültig. Die kollidierenden schuldrechtlichen Ansprüche auf Besitzeinräumung haben denselben Rang, so dass jeder Mieter Erfüllung verlangen kann, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des Vertragsabschlusses. Hat der Vermieter einer Mietpartei zwischenzeitlich bereits Besitz eingeräumt, begründet dies allein nicht die Unmöglichkeit der vertraglichen Verpflichtung zur Besitzüberlassung gegenüber den weiteren Mietern gemäß § 275 Abs. 1BGB. Hierzu muss der Vermieter die Erfolglosigkeit von Bemühungen zur Vertragsbeendigung mit dem besitzenden Mieter vortragen. Tut er dies nicht, kann ein nichtbesitzender Mieter Besitzeinräumung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Das Unvermögen des Vermieters wird dann erst auf der Ebene der Zwangsvollstreckung nach Verurteilung zur Besitzeinräumung relevant.«