KG - Beschluss vom 25.09.2008
8 U 44/08
Normen:
BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 535 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2009, 45
MDR 2009, 320
MietRB 2009, 127
NZM 2008, 889
ZMR 2009, 119
Vorinstanzen:
AG Mitte - 18 C 315/07 - 31.01.2008,

Ansprüche des Mieters im Falle der Mehrfachvermietung

KG, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 8 U 44/08

DRsp Nr. 2008/19435

Ansprüche des Mieters im Falle der Mehrfachvermietung

»Bei Mehrfachvermietung einer Sache sind alle Mietverträge gültig. Die kollidierenden schuldrechtlichen Ansprüche auf Besitzeinräumung haben denselben Rang, so dass jeder Mieter Erfüllung verlangen kann, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des Vertragsabschlusses. Hat der Vermieter einer Mietpartei zwischenzeitlich bereits Besitz eingeräumt, begründet dies allein nicht die Unmöglichkeit der vertraglichen Verpflichtung zur Besitzüberlassung gegenüber den weiteren Mietern gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Hierzu muss der Vermieter die Erfolglosigkeit von Bemühungen zur Vertragsbeendigung mit dem besitzenden Mieter vortragen. Tut er dies nicht, kann ein nichtbesitzender Mieter Besitzeinräumung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Das Unvermögen des Vermieters wird dann erst auf der Ebene der Zwangsvollstreckung nach Verurteilung zur Besitzeinräumung relevant.«

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1 ; BGB § 535 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: