OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.05.2016
I-10 U 3/16
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 985;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.12.2015

Ansprüche des mittelbaren Besitzers aufgrund der Gebrauchsüberlassung eines Ladenlokals

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen I-10 U 3/16

DRsp Nr. 2016/12123

Ansprüche des mittelbaren Besitzers aufgrund der Gebrauchsüberlassung eines Ladenlokals

1. In der faktischen Überlassung des Gebrauchs an einem Ladenlokal durch dessen Mieter an einen Dritten liegt kein Untermietverhältnis. 2. Ein Herausgabeanspruch des Mieters gegenüber dem unmittelbaren Besitzer scheidet aus, wenn zwischen beiden ein Vertragsverhältnis besteht, wonach der Besitzer des Ladenlokals das ursprünglich von dem Mieter betriebene oder zumindest beabsichtigte Lebensmittelgeschäft einschließlich der Einrichtung gegen Zahlung eines Kaufpreises übernimmt und weiter betreibt und vom Übergabezeitpunkt an die Raummiete unmittelbar an den Vermieter bezahlt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Dezember 2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das am 7. Dezember 2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 985;

[Gründe]