Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 28. November 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt(Oder) - 12 O 22/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.814,93 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 812,77 € seit dem 04.02.2011, 04.03.2011, 06.04.2011, 05.05. 2011, 07.06.2011, 06.07.2011, 04.08.2011, 06.09.2011, 07.10.2011, 07.11.2011 und aus 550,59 € seit dem 06.12.2011 und aus 136,64 € seit dem 16.06.2011
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