OLG Brandenburg - Urteil vom 06.10.2015
6 U 7/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546a;
Fundstellen:
MietRB 2016, 37
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 22/12

Ansprüche des Vermieters bei Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen 6 U 7/14

DRsp Nr. 2015/19049

Ansprüche des Vermieters bei Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses

1. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB erfasst die bei Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen. 2. Nach Eintritt der Abrechnungsreife kann der Vermieter Nutzungsentschädigung wegen der Betriebskosten nur noch aufgrund einer Betriebskostenabrechnung verlangen. 3. Dem Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes, da der Mieter das Recht hat, die für die Betriebskostenabrechnung maßgebenden Belege einzusehen.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 28. November 2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt(Oder) - 12 O 22/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.814,93 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 812,77 € seit dem 04.02.2011, 04.03.2011, 06.04.2011, 05.05. 2011, 07.06.2011, 06.07.2011, 04.08.2011, 06.09.2011, 07.10.2011, 07.11.2011 und aus 550,59 € seit dem 06.12.2011 und aus 136,64 € seit dem 16.06.2011