OLG Hamburg - Urteil vom 19.04.1973
4 U 109/72
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.05.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 100/71

Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter

OLG Hamburg, Urteil vom 19.04.1973 - Aktenzeichen 4 U 109/72

DRsp Nr. 2000/8160

Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter

Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter:- Verlorener Baukostenzuschuß,- Abzinsung eines "Mieterdarlehens",- Pauschaler Aufwendungsersatz,- Kosten für Neudekoration,- Umlage für Heizung und Warmwasserversorgung.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die noch im Studium steht, mietete mit Vertrag vom 1. Juli 1970 vom Beklagten eine 1-Zimmer-Wohnung im 2. Stock des Hauses Hamburg ..., für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Juni 1980. Der monatliche Mietzins für die 27 qm große Wohnung sollte ohne Nebenkosten DM 241,- betragen abzüglich DM 21,- für Darlehensrückzahlung (§ 4 des Vertrages). Die Klägerin zahlte an den Beklagten bei Vertragsbeginn als Baukostenzuschuss und Mieterdarlehen insgesamt DM 5.000,--. Diesbezüglich heißt es in § 37 des Vertrages:

"Der neue Mieter zahlt an den ausscheidenden Mieter zu Händen des Vermieters

DM 2.500,-

(in Worten: Zweitausendfünfhundert Deutsche Mark)

als nicht abgewohnten, verlorenen Baukostenzuschuss. Fernern zahlt der neue Mieter an den Grundeigentümer ein unverzinsliches Mieterdarlehen in Höhe von

DM 2.500,-

(in Worten: Zweitausendfünfhundert Deutsche Mark)