OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2008
I-24 U 84/08
Normen:
BGB § 315; BGB § 535;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 579
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 346/07

Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter nach Veräußerung des Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs; Umlegung der Wasserkosten bei unterbleiben des Einbaus eines Wasserzähler; Anforderungen an die Feststellung eines Verzichts des Vermieters auf die Geltendmachung von Nebenkosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen I-24 U 84/08

DRsp Nr. 2009/13649

Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter nach Veräußerung des Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs; Umlegung der Wasserkosten bei unterbleiben des Einbaus eines Wasserzähler; Anforderungen an die Feststellung eines Verzichts des Vermieters auf die Geltendmachung von Nebenkosten

1. Bei einer Grundstücksübereignung unter Vorbehalt des Nießbrauchs für den Veräußerer kommt es nicht zu einem Vermieterwechsel. 2. Unterlässt der Vermieter ohne ein entsprechendes Verlangen des Mieters den vertraglich vorgesehenen Einbau eines Wasserzählers, so kann er die Wasserkosten nach billigem Ermessen den Mieteinheiten entsprechend auf die Mieter umlegen. 3. Der Verzicht auf oder die Verwirkung von Nebenkostenforderungen ist nur anzunehmen, wenn ein unzweideutiges Verhalten des Vermieters auf eine Abstandnahme von den Forderungen schließen lässt.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 25. November 2008 avisierte Senatstermin findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 315; BGB § 535;

Gründe: