BGH - Urteil vom 28.02.1996
XII ZR 123/93
Normen:
BGB §§ 286, 556, 557 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 43
BGHR BGB § 556 Abs. 1 Schadensersatzanspruch 3
BGHR BGB § 557 Abs. 1 Nutzungsentschädigung 5
DB 1996, 1563
DRsp I(133)592a
JuS 1996, 1029
NJW 1996, 1886
NJWE-MietR 1996, 177
WM 1996, 1267
WuM 1996, 413
ZIP 1996, 1046
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Ansprüche des Vermieters gegen einen gewerblichen Zwischenvermieter nach Beendigung des Zwischenmietverhältnisses

BGH, Urteil vom 28.02.1996 - Aktenzeichen XII ZR 123/93

DRsp Nr. 1996/19856

Ansprüche des Vermieters gegen einen gewerblichen Zwischenvermieter nach Beendigung des Zwischenmietverhältnisses

»Zum Anspruch eines Vermieters auf Ersatz des behaupteten Verzugsschadens und auf Nutzungsentschädigung gegen einen gewerblichen Zwischenvermieter, der die von ihm weitervermieteten Wohnungen bei Beendigung des Zwischenmietverhältnisses nicht zurückgegeben hat, weil die Wohnungsmieter diese nicht geräumt hatten.«

Normenkette:

BGB §§ 286, 556, 557 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin war Eigentümerin von 20 Wohnungen in der A.-Straße in F., die im sogenannten Bauherrenmodell errichtet worden waren. Durch Vertrag vom 28. November 1983 vermietete sie die Wohnungen für die Dauer von fünf Jahren an die Beklagte. Der Vertrag sieht in § 3 Nr. 2 für die Mieterin das Recht vor, bis zwei Monate vor vertragsmäßiger Beendigung schriftlich der Beendigung zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen. Nach § 15 des Vertrages ist die Mieterin ausdrücklich berechtigt, den Mietgegenstand einschließlich der Tiefgaragenstellplätze jeder Nutzung, insbesondere der Weitervermietung zur Wohnraumversorgung Dritter, zuzuführen.