Die Klägerin war Eigentümerin von 20 Wohnungen in der A.-Straße in F., die im sogenannten Bauherrenmodell errichtet worden waren. Durch Vertrag vom 28. November 1983 vermietete sie die Wohnungen für die Dauer von fünf Jahren an die Beklagte. Der Vertrag sieht in § 3 Nr. 2 für die Mieterin das Recht vor, bis zwei Monate vor vertragsmäßiger Beendigung schriftlich der Beendigung zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen. Nach § 15 des Vertrages ist die Mieterin ausdrücklich berechtigt, den Mietgegenstand einschließlich der Tiefgaragenstellplätze jeder Nutzung, insbesondere der Weitervermietung zur Wohnraumversorgung Dritter, zuzuführen.
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