OLG Köln - Beschluss vom 16.06.2014
11 U 1/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 125/12

Ansprüche des Vermieters von Berufskleidung nach Ausübung des vertraglich vereinbarten Andehnungsrechts

OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 11 U 1/14

DRsp Nr. 2015/5298

Ansprüche des Vermieters von Berufskleidung nach Ausübung des vertraglich vereinbarten Andehnungsrechts

Ein Vertrag, der dem Vermieter von Berufskleidung das Recht gibt, diese dem Mieter zum Kauf anzudienen, lässt keinen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Grundmodells des Mietvertrages einerseits und des Kaufvertrages andererseits erkennen. Insbesondere ist es verfehlt, in diesem Zusammenhang isoliert auf § 546 BGB abzustellen, ohne zu berücksichtigen, dass die Vertragsfreiheit es ohne Weiteres zulässt, dass die Parteien auch im Vorhinein einen Kauf der Mietgegenstände vereinbaren.

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.11.2013 - 1 O 125/12 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 2;

Gründe

I.