OLG Köln - Beschluss vom 23.07.2014
11 U 1/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 125/12

Ansprüche des Vermieters von Berufskleidung nach Ausübung des vertraglich vereinbarten Andienungsrechts

OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 11 U 1/14

DRsp Nr. 2015/5301

Ansprüche des Vermieters von Berufskleidung nach Ausübung des vertraglich vereinbarten Andienungsrechts

Ein Vertrag, der dem Vermieter von Berufskleidung das Recht gibt, diese dem Mieter zum Kauf anzudienen, lässt keinen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Grundmodells des Mietvertrages einerseits und des Kaufvertrages andererseits erkennen. Insbesondere ist es verfehlt, in diesem Zusammenhang isoliert auf § 546 BGB abzustellen, ohne zu berücksichtigen, dass die Vertragsfreiheit es ohne Weiteres zulässt, dass die Parteien auch im Vorhinein einen Kauf der Mietgegenstände vereinbaren.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.11.2013 - 1 O 125/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 2;

Gründe

(ohne Darstellung des Sach- und Streitstandes, §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 16.06.2014 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt: