Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.11.2013 - 1 O 125/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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