BGH - Urteil vom 14.05.1992
IX ZR 241/91
Normen:
ZVG § 152 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1525
BGHR KO § 13 Zwangsverwaltung 1
BGHR ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b, Grundurteil 1
BGHR ZVG § 149 Abs. 1 Raumnutzung 1
BGHR ZVG § 152 Abs. 1 Prozeßführungsbefugnis 1
DB 1993, 89
EWiR § 152 ZVG 2/92, 725
KTS 1992, 688
MDR 1992, 1082
NJW 1992, 2487
Rpfleger 1992, 402
WM 1992, 1506
ZIP 1992, 865

Ansprüche des Zwangsverwalters gegen Konkursverwalter wegen unberechtigter Nutzung

BGH, Urteil vom 14.05.1992 - Aktenzeichen IX ZR 241/91

DRsp Nr. 1993/572

Ansprüche des Zwangsverwalters gegen Konkursverwalter wegen unberechtigter Nutzung

»Der Zwangsverwalter ist befugt, Ansprüche wegen unberechtigter Nutzung des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücks gegen den Schuldner - gegebenenfalls gegen den Konkursverwalter - gerichtlich geltend zu machen.«

Normenkette:

ZVG § 152 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 14. Februar 1990 ordnete das Amtsgericht Balingen die Zwangsverwaltung über die Betriebsgrundstücke der Gebrüder G. GmbH & Co. KG an. Es bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter, der die Grundstücke in Besitz nahm. Am 7. Mai 1990 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt.

Die Gemeinschuldnerin nutzte die auf den zwangsverwalteten Grundstücken stehenden Gebäude teilweise als Lager für die im Betrieb verwendeten Waren. Der Kläger forderte den Beklagten erfolglos zur Räumung bis 30. Juni 1990 auf. Mit der Klage verlangt er Nutzungsentschädigung ab 7. Mai 1990 sowie Schadensersatz wegen nicht fristgerechter Räumung in Höhe von insgesamt 5.117,83 DM.