BAG - Urteil vom 20.10.2015
9 AZR 655/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; TVG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 352
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 70/13
ArbG Hamburg, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 193/13

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf einen Fahrgeldzuschuss aufgrund betrieblicher ÜbungAblösung von aus betrieblicher Übung erwachsenden Ansprüchen durch einen Firmentarifvertrag

BAG, Urteil vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 655/14

DRsp Nr. 2016/2411

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf einen Fahrgeldzuschuss aufgrund betrieblicher Übung Ablösung von aus betrieblicher Übung erwachsenden Ansprüchen durch einen Firmentarifvertrag

1. Die monatliche Zahlung eines Fahrgeldzuschusses über einen mehrjährigen Zeitraum lässt einen Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen. 2. Bei der Kollision zwischen dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den arbeitsvertraglichen Vorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen. Dies gilt auch für durch betriebliche Übung entstandener Ansprüche. 3. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ist durch ein Günstigkeitsvergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung zu ermitteln.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. August 2014 - 2 Sa 70/13 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf einen monatlichen Fahrgeldzuschuss iHv. 92,03 Euro netto für Fahrten zu seiner Arbeitsstätte hat.