LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2015
11 Sa 302/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 474/14

Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem Sozialplan

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 302/15

DRsp Nr. 2017/3189

Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem Sozialplan

Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses in einem Vergleich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und heißt es weiter, dass die Zahlung der Abfindung unter Anrechnung möglicher Ansprüche aus dem Sozialplan erfolgt, so wird der persönliche Anwendungsbereich des Sozialplans hierdurch nicht eigens eröffnet, sondern lediglich klargestellt, dass die Abfindung auf evtl. Ansprüche aus dem Sozialplan anzurechnen ist, soweit solche überhaupt bestehen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel vom 08. Januar 2015 - 4 Ca 474/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Abfindung aus einem Sozialplan und dabei insbesondere um die Frage, ob der Kläger unter den Geltungsbereich dieses Sozialplans fällt.

Der Kläger war vom 01. Januar 1995 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Sachbearbeiter FD 11 mit Aufgaben der Hauptinventur beschäftigt.