I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel vom 08. Januar 2015 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine Abfindung aus einem Sozialplan und dabei insbesondere um die Frage, ob der Kläger unter den Geltungsbereich dieses Sozialplans fällt.
Der Kläger war vom 01. Januar 1995 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Sachbearbeiter FD 11 mit Aufgaben der Hauptinventur beschäftigt.
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