LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2014
12 Sa 580/14
Normen:
§§ 133, 157, 280 Abs. 1 , 311 Abs. 2 , 812 Abs. 1 BGB; §§ 1b Abs. 2, 3, 4 BetrAVG;
Fundstellen:
DStR 2015, 14
NZA-RR 2015, 264
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2419/13

Ansprüche eines Arbeitnehmers nach Kündigung einer Rückdeckungsversicherung und Auszahlung des Rückkaufswerts an den Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 580/14

DRsp Nr. 2015/5570

Ansprüche eines Arbeitnehmers nach Kündigung einer Rückdeckungsversicherung und Auszahlung des Rückkaufswerts an den Arbeitgeber

Kündigt ein Arbeitgeber die Mitgliedschaft in der Unterstützungskasse und lässt sich den Rückkaufswert der von der Unterstützungskasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers auszahlen, steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieses Rückkaufswertes zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung und Auszahlung im Versorgungsverhältnis pflichtwidrig erfolgte, weil die Betriebsrente als Entgeltumwandlung von Beginn an unverfallbar war. Der Arbeitnehmer hat keinen Schaden, weil er im Versorgungsfall von dem Arbeitgeber nach wie vor die aufgrund der Entgeltumwandlung zugesagte Betriebsrente verlangen kann.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.02.2014 - 5 Ca 2419/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 133, 157, 280 Abs. 1 , 311 Abs. 2 , 812 Abs. 1 BGB; §§ 1b Abs. 2, 3, 4 BetrAVG;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.