Auf die Berufung des Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.03.2019, Az.
Die Klägerin Ziff. 2 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 in erster Instanz tragen der Kläger Ziff. 1 je 29% und die Klägerin Ziff. 2 je 71%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.
3.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin Ziff. 2 kann die Vollstreckung durch den Beklagten Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.321,68 €
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