1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 3. November 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme und dem Kläger ggf. zur Rücknahme seiner Berufung aus Kostengründen bis zum 23. März 2022 gegeben.
3. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 9.118,69 € festzusetzen.
I.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürfte nicht erforderlich sein. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die von den tatsächlichen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abhängig ist. Gegenteiliges zeigt die Berufung des Klägers auch nicht auf.
II.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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