OLG Celle - Urteil vom 12.03.2020
11 U 90/16
Normen:
AVV Art. 22.1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 15/15

Ansprüche wegen Beschädigung von Eisenbahn-Waggons auf einer TransportfahrtAnwendbarkeit des Allgemeinen Vertrages für die Verwendung von Güterwagen (AVV)

OLG Celle, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 11 U 90/16

DRsp Nr. 2020/14036

Ansprüche wegen Beschädigung von Eisenbahn-Waggons auf einer Transportfahrt Anwendbarkeit des Allgemeinen Vertrages für die Verwendung von Güterwagen (AVV)

1. Sind beide Vertragsparteien Mitglieder des AVV wird dieser auch ohne Bezugnahme auf ihn Vertragsbestandteil. 2. Zur Abgrenzung der Nutzung eines Eisenbahnwagens "als Beförderungsmittel" von "als selbstrollendes Beförderungsgut". 3. Die Rechtsprechung zum gewerblichen Mietrecht ist nicht auf die Haftung nach Art. 21 AVV zu übertragen. Während der Mieter gemäß § 538 BGB Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat, stellt Art. 22.1 AVV nicht auf einen (nicht) vertragsgemäßen Gebrauch ab, sondern statuiert die Haftung des EVU als Obhutshaftung.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juni 2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden - 9 O 15/15 - dahingehend abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe (einschließlich der Klageanträge zu 2 und 3) wird der Rechtsstreit an das Landgericht Verden zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird verworfen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.