OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.01.2022
24 U 347/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 535 ff.;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 353/19

Ansprüche wegen der Nutzung eines Gerüsts über eine verlängerte StandzeitNutzungsmöglichkeit des AuftraggebersMietrechtlicher Anspruch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 24 U 347/20

DRsp Nr. 2022/8341

Ansprüche wegen der Nutzung eines Gerüsts über eine verlängerte Standzeit Nutzungsmöglichkeit des Auftraggebers Mietrechtlicher Anspruch

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 8. Februar 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.754,84 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 535 ff.;

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).