OLG Köln - Urteil vom 02.12.2016
19 U 21/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 158/14

Ansprüche wegen Nichterteilung eines Auftrags

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 19 U 21/16

DRsp Nr. 2017/15659

Ansprüche wegen Nichterteilung eines Auftrags

Haben die Parteien eines Rahmenvertrages vereinbart, dass sämtliche Rückbaumaßnahmen im Zuge der Schließung einiger Filialen einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei durchgeführt werden sollen, so steht dieser ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Aufträge schließlich abweichend hiervon an Dritte erteilt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Kammer des Landgerichts Köln vom 26.01.2016 - 90 O 158/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.