OLG Brandenburg - Urteil vom 09.02.2005
3 U 69/04
Normen:
BGB § 535 §§ 741 ff ;
Fundstellen:
WuM 2006, 272
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 49/03

Anteilige Forderung von Mietzins oder Pachtzins ohne Ermächtigung des anderen Teilhabers

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 3 U 69/04

DRsp Nr. 2005/12935

Anteilige Forderung von Mietzins oder Pachtzins ohne Ermächtigung des anderen Teilhabers

1. Auch nach Realteilung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks verbleibt es bei einem einheitlichen Miet-/Pachtverhältnis. 2. Mehrere Vermieter/Verpächter bilden hinsichtlich der gemeinsamen Miet-/Pachtzinsforderung eine Bruchteilsgemeinschaft. Ein einzelner Vermieter ist in derartigen Fällen nicht berechtigt, ohne Ermächtigung des anderen Teilhabers die Mietzinsforderung auch nur anteilig zu fordern.

Normenkette:

BGB § 535 §§ 741 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG (Schuldnerin) von der Beklagten Gewerbepacht, hilfsweise Zahlung auf Grund von Bereicherung.