LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2015
L 7 AS 2005/15 B ER
Normen:
SGG § 86b; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 4496/15

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Aufhebung einer SGB-II-LeistungsbewilligungAnspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen GehörsVerpflichtung des Gerichts zur Setzung angemessener Fristen (hier im Hinblick auf die Vorlage von Lohnabrechnungen, Kontoauszügen und einer Aufstellung über vorhandenes Vermögen)Auslegung von ProzesshandlungenZurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 2005/15 B ER

DRsp Nr. 2015/21366

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Aufhebung einer SGB-II-Leistungsbewilligung Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs Verpflichtung des Gerichts zur Setzung angemessener Fristen (hier im Hinblick auf die Vorlage von Lohnabrechnungen, Kontoauszügen und einer Aufstellung über vorhandenes Vermögen) Auslegung von Prozesshandlungen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht

1. Auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in entsprechender Anwendung von § 159 SGG eine Zurückverweisung zulässig. 2. Will das Sozialgericht einen Anordnungsgrund wegen des fruchtlosen Ablaufs einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist verneinen, ist es verpflichtet sicherzustellen, dass die Fristsetzung den Antragsteller zu einem Zeitpunkt erreicht hat, zu dem die Erfüllung der geforderten Mitwirkungshandlungen noch fristgemäß möglich und zumutbar war. Dies schließt aus, unzumutbar kurze Fristen zu setzen, die auch bei Anwendung der gebotenen (ggfs. anwaltlichen) Sorgfalt nicht sicher ausreichend sind. 3. Hat der Bevollmächtigte nur zwei volle Arbeitstage Zeit, um die Auflagen des Gerichts zu erfüllen, dürfte dies in den meisten Fällen unzumutbar sein.

Tenor