BGH - Beschluss vom 10.10.2013
IX ZB 119/12
Normen:
InsO § 295 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 8
DStR 2014, 12
JurBüro 2014, 99
KSI 2014, 89
InsbürO 2014, 150
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 46/12
AG Hameln, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 IN 88/06

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei selbstständiger Tätigkeit des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen IX ZB 119/12

DRsp Nr. 2013/25064

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei selbstständiger Tätigkeit des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

Übt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine selbständige Tätigkeit aus, sind die Gläubiger bei Verstößen gegen die Abführungspflichten aus § 295 Abs. 2 InsO regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erst am Ende der Wohlverhaltensperiode zu stellen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. November 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 2;

Gründe

I.