BSG, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 17/14 R
Antwort auf die Anfrage des 12. Senats des Bundessozialgerichts zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen VerfahrenFesthaltung an der Rechtsprechung
BSG, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen B 5 SF 4/16 AR
DRsp Nr. 2017/11912
Antwort auf die Anfrage des 12. Senats des Bundessozialgerichts zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen VerfahrenFesthaltung an der Rechtsprechung
1. Auf die Anfrage, ob der 5. Senat des Bundessozialgerichts an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs. 2 S. 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltsa) die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R)b) es erfordert, das Bundessozialgericht in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind" (Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R; Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R; vgl auch Beschluss vom 22.7.2015 - B 5 R 16/15 Rhält der Senat an seiner Rechtsprechung fest.
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