BGH - Urteil vom 11.03.2009
VIII ZR 83/08
Normen:
ZVG § 57a; ZVG § 57c; ZVG § 57d; ZVG § 82;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 717
MietRB 2009, 197
NJW 2009, 2312
NZM 2009, 395
Rpfleger 2009, 468
WuM 2009, 367
ZMR 2009, 670
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 143/07
AG Göppingen, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 585/07

Anwendbarkeit der Beschränkungen des § 57c des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters (§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter bei Anmeldung von Rechten i.S.d. § 57c ZVG; Anwendbarkeit der Beschränkungen des § 57c bei Durchführung des Versteigerungstermins vor Außerkrafttreten der Vorschrift bei Rechtskraft des später auf dieser Grundlage ergangenen Zuschlagsbeschlusses; Möglichkeit der Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 83/08

DRsp Nr. 2009/9117

Anwendbarkeit der Beschränkungen des § 57c des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters (§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter bei Anmeldung von Rechten i.S.d. § 57c ZVG; Anwendbarkeit der Beschränkungen des § 57c bei Durchführung des Versteigerungstermins vor Außerkrafttreten der Vorschrift bei Rechtskraft des später auf dieser Grundlage ergangenen Zuschlagsbeschlusses; Möglichkeit der Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs

Ist ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschließlich) gültigen Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat der auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so unterliegt das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters (§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57c ZVG gemäß § 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen des § 57c ZVG.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen.