OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.06.2005
5 W 34/05
Normen:
GKG § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 297
NJW-RR 2005, 1733
NZM 2005, 966
OLGReport-Stuttgart 2005, 775
WuM 2005, 734
ZMR 2005, 953
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 133/05

Anwendbarkeit der mietrechtlichen Streitwertregelung des § 41 Abs. 2 GKG auf Heimverträge

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 5 W 34/05

DRsp Nr. 2005/14816

Anwendbarkeit der mietrechtlichen Streitwertregelung des § 41 Abs. 2 GKG auf Heimverträge

»Die mietrechtliche Streitwertregelung des § 41 Abs. 2 GKG ist entsprechend auch auf Heimverträge anwendbar.«

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten am 27.05.2005 beim Landgericht Stuttgart, Einzelrichterin der 27. Zivilkammer, ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO, wonach der Beklagte verurteilt wurde, das vom Kläger aufgrund des Heim- und Pflegevertrags der Parteien vom 16.09.2003 dem Beklagten überlassene Einzelzimmer Nr. in der vom Kläger betriebenen Senioreneinrichtung ... zu räumen und herauszugeben aufgrund einer fristlosen Kündigung des Klägers vom 04.02.2005 wegen Rückstandes des geschuldeten Heimvertragsentgeltes.

Das Landgericht setzte in dem Anerkenntnisurteil den Streitwert mit EUR 5.256,-- fest, ausgehend von einem auf die reine Unterkunft nebst pauschalen Nebenkosten entfallenden Entgeltanteil von täglich EUR 14,60.

Hiergegen richtet sich die befristete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Begründung, der Streitwert der Räumungs- und Herausgabeklage habe sich nach dem gesamten Heimvertragsentgelt von täglich EUR 97,09 zu richten und betrage für ein Jahr EUR 35.437,85.

II.