I.
Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten am 27.05.2005 beim Landgericht Stuttgart, Einzelrichterin der 27. Zivilkammer, ein Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO, wonach der Beklagte verurteilt wurde, das vom Kläger aufgrund des Heim- und Pflegevertrags der Parteien vom 16.09.2003 dem Beklagten überlassene Einzelzimmer Nr. in der vom Kläger betriebenen Senioreneinrichtung ... zu räumen und herauszugeben aufgrund einer fristlosen Kündigung des Klägers vom 04.02.2005 wegen Rückstandes des geschuldeten Heimvertragsentgeltes.
Das Landgericht setzte in dem Anerkenntnisurteil den Streitwert mit EUR 5.256,-- fest, ausgehend von einem auf die reine Unterkunft nebst pauschalen Nebenkosten entfallenden Entgeltanteil von täglich EUR 14,60.
Hiergegen richtet sich die befristete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Begründung, der Streitwert der Räumungs- und Herausgabeklage habe sich nach dem gesamten Heimvertragsentgelt von täglich EUR 97,09 zu richten und betrage für ein Jahr EUR 35.437,85.
II.
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