OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.09.2016
2 U 19/16
Normen:
BGB § 565;
Fundstellen:
ZMR 2016, 12
ZMR 2017, 40
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 258/15

Anwendbarkeit der Regelungen über die gewerbliche Zwischenvermietung gem. § 565 Abs. 1 BGB bei Weitervermietung einer Wohnung als Werkswohnung für einen Arbeitnehmer des Hauptmieters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.09.2016 - Aktenzeichen 2 U 19/16

DRsp Nr. 2016/18326

Anwendbarkeit der Regelungen über die gewerbliche Zwischenvermietung gem. § 565 Abs. 1 BGB bei Weitervermietung einer Wohnung als Werkswohnung für einen Arbeitnehmer des Hauptmieters

Bei Weitervermietung einer gewerblich angemieteten Wohnung als Werkswohnung für einen Arbeitnehmer des Hauptmieters kann die gesetzliche Regelung über gewerbliche Zwischenvermietung bei vergleichbarer Interessenlage entsprechend anwendbar sein, wenn der Hauptmieter die Wohnung zu marktgerechten Bedingungen weitervermietet hat und davon ausgegangen werden kann, der Eigentümer hätte die Wohnung zu vergleichbaren Bedingungen auch unmittelbar vermietet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 8. Zivilkammer - vom 15.1.2016 (Az.: 2-08 O 258/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.426,36 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 565;

Gründe

I.