OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2005
I-10 U 129/04
Normen:
BGB § 340 Abs. 1 Satz 2 § 341 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2006, 35
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.07.2004

Anwendbarkeit des § 341 BGB auf die verspätete Überlassung von Mieträumen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen I-10 U 129/04

DRsp Nr. 2006/21307

Anwendbarkeit des § 341 BGB auf die verspätete Überlassung von Mieträumen

Wenn die Parteien die Vertragsstrafe nicht in Bezug auf Teilleistungen, sondern für den Fall vereinbart haben, dass die Gebrauchsgewährung nicht zu dem festgesetzten Übergabezeitpunkt erfolgt, entspricht dies der Regelung des § 341 BGB.

Normenkette:

BGB § 340 Abs. 1 Satz 2 § 341 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Kostenerstattung für Aufwendungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an dem Objekt A. Straße 2 in D.- K. in Anspruch. Bei dem Objekt handelte es sich ursprünglich um eine Hofanlage, die in den Jahren 1996/97 grundlegend umgebaut und saniert worden ist, um mit Geschäfts- und Wohnräumen ausgestattet zu werden.

Die Parteien - der Kläger als Vermieter, die Beklagten als Mieter - schlossen den Mietvertrag am 17.07.1997; zu diesem Zeitpunkt war der grundlegende Umbau noch nicht abgeschlossen. In dem Vertrag ist - soweit im Berufungsrechtszug noch entscheidungserheblich - folgendes geregelt:

"§ 1: Die auf dem Grundstück im Haus Nr. 4 (Pferdestall) ... nachstehenden Räume und Flächen: 231,58 qm Praxisräume ... werden vermietet zum Betrieb einer Arztpraxis.

§ 2: Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.1998 ...

§ 23: ...

Pönale: Fertigstellung: 01.05.1998