BGH - Urteil vom 29.06.2011
VIII ZR 349/10
Normen:
BGB § 548 Abs. 1; BGB § 548; WEG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
DR 2011, 971
NJW 2011, 2717
NZM 2011, 639
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 483/09
OLG Stuttgart, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 82/10

Anwendbarkeit des § 548 Abs. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 349/10

DRsp Nr. 2011/13838

Anwendbarkeit des § 548 Abs. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums

Auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums findet die Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 1; BGB § 548; WEG § 13 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als ehemalige Mieter einer Eigentumswohnung auf Schadensersatz wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums anlässlich ihres Auszugs in Anspruch.