Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
II.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. September 2022 wird zurückgewiesen.
I.
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