BGH - Versäumnisurteil vom 21.09.2011
VIII ZR 97/11
Normen:
BGB § 556a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 1414
MietRB 2011, 372
NJW 2012, 226
NZM 2012, 152
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 588/09
LG Berlin, vom 07.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 335/10

Anwendbarkeit von § 556a Abs. 2 BGB auch auf die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisse

BGH, Versäumnisurteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 97/11

DRsp Nr. 2011/18449

Anwendbarkeit von § 556a Abs. 2 BGB auch auf die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisse

Mangels einer besonderen Übergangsregelung in Art. 229 § 3 EGBGB ist die Regelung des § 556a BGB, wonach der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betriebskosten ganz oder teilweise nach dem Verbrauch oder der Verursachung durch den Mieter erfasst werden, auch auf die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisse uneingeschränkt anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 7. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 2;

Tatbestand

Mit Mietvertrag vom 18. Mai 1979 mietete der Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Kläger eine Vierzimmerwohnung in B. . In dem Mietvertrag war ursprünglich eine monatliche Kaltmiete von 426,74 DM vereinbart; Nebenkosten sind bei dem monatlich zu zahlenden Betrag nicht aufgeführt.