OLG Hamburg - Urteil vom 29.05.1996
4 U 47/96
Normen:
BGB § 567 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 233
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 180/95

Anwendbarkeit von § 567 BGB auf Pachtvertrag

OLG Hamburg, Urteil vom 29.05.1996 - Aktenzeichen 4 U 47/96

DRsp Nr. 1998/2386

Anwendbarkeit von § 567 BGB auf Pachtvertrag

Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag, dessen Kündigung nur bei Eintritt eines Ereignisses möglich ist, das auch erst nach mehr als 30 Jahren eintreten kann, ist § 567 BGB anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der Verpächter das Ereignis vorher herbeiführen kann, aber nur um den Preis der Aufgabe des Pachtgrundstücks durch Verkauf.

Normenkette:

BGB § 567 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Räumung eines Pachtgrundstücks.

Die Erbengemeinschaft R schloß am 27. Februar 1965 mit den Eltern des Beklagten einen Pachtvertrag. Auf dem Pachtgrundstück befand sich bereits bei Vertragsschluß ein von den Großeltern des Beklagten errichtetes Haus, das der Beklagte derzeit bewohnt.

In § 2 des Pachtvertrages wurde vereinbart:

"Das Pachtverhältnis beginnt mit dem 1. April 1965 und läuft auf unbefristete Zeit.

Das Vertragsverhältnis kann von seiten des Verpächters nur gekündigt werden, wenn der Pächter trotz Zahlungsaufforderung durch eingeschriebenen Brief mit mehr als der Hälfte der jeweilig fälligen Beträge länger als 14 Tage in Verzug ist. In diesem Fall ist der Verpächter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. ...