BGH - Urteil vom 19.12.2018
XII ZR 14/18
Normen:
BGB § 535;
Fundstellen:
MDR 2019, 214
ZMR 2019, 332
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 381/16
LG Bad Kreuznach, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 45/17

Anwendung der Mietvorschriften auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf mobilen Werbeflächen gegen Entgelt

BGH, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen XII ZR 14/18

DRsp Nr. 2019/1249

Anwendung der Mietvorschriften auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf mobilen Werbeflächen gegen Entgelt

Auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf mobilen Werbeflächen gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2018 - XII ZR 109/17 - juris).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Februar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 535;

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt Werbeflächen auf Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen. Die Gegenstände erwirbt sie, um sie an soziale und andere Institutionen zu verleihen. Mit der Klägerin schloss sie am 2. März 2016 für die Dauer von fünf Jahren mit Verlängerungsklausel einen Vertrag über Werbeflächen auf der Bande einer mobilen Soccer-Arena und auf einem Anhänger, die einem Sportzentrum zur Nutzung überlassen wurden. Vereinbart war ein Nettopreis von 4.099 € für die Vertragslaufzeit von fünf Jahren, zahlbar in 15 Monatsraten. Auf Grundlage des Vertrags stellte die Beklagte zwei Rechnungen in Höhe eines Gesamtbetrags von 650,70 € und zog diesen vom Konto der Klägerin ein.