BGH - Versäumnisurteil vom 07.11.2018
XII ZR 109/17
Normen:
BGB § 535;
Fundstellen:
BB 2019, 65
MDR 2019, 88
NZM 2019, 824
ZMR 2019, 335
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 135/16
LG Bad Kreuznach, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 49/17

Anwendung der Vorschriften über den Mietvertrag auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf einem Kraftfahrzeug gegen Entgelt

BGH, Versäumnisurteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen XII ZR 109/17

DRsp Nr. 2019/328

Anwendung der Vorschriften über den Mietvertrag auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf einem Kraftfahrzeug gegen Entgelt

Auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf einem Kraftfahrzeug gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden (Fortführung von Senatsurteil vom 28. März 2018 - XII ZR 18/17 - juris).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535;

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen. Die Gegenstände erwirbt sie, um sie an soziale und andere Institutionen zu verleihen. Der Beklagte unterzeichnete am 27. Februar 2014 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Fahrzeug, das einer Bildungseinrichtung zur Nutzung überlassen wurde. Vereinbart war ein Nettopreis von 1.760 € für eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren.