BayObLG - Beschluß vom 06.12.2000
3Z BR 333/00
Normen:
KostO § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 74
FGPrax 2001, 38
NJW-RR 2001, 576
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 2362/00

Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO auf ein Ankaufsrecht in Form eines Vertragsangebots

BayObLG, Beschluß vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 333/00

DRsp Nr. 2001/490

Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO auf ein Ankaufsrecht in Form eines Vertragsangebots

»§ 20 Abs. 2 KostO ist bei einem Ankaufsrecht in Form eines Vertragsangebots entsprechend anzuwenden, wenn dessen Ausübung von Bedingungen abhängt, deren Eintritt eher fern liegt und von den Parteien nicht erhofft wird (Fortführung von BayObLGZ 1975, 450).«

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Miteigentümerin eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks. Die Gemeinde beabsichtigte, einen unbebauten, ca. 960 Quadratmeter großen Teil dieses Grundstücks in den Bereich eines noch aufzustellenden Bebauungsplans einzubeziehen. Dabei sollte durch die Einräumung eines Ankaufsrechts gegenüber der Gemeinde sichergestellt werden, dass bei einer etwaigen Veräußerung des Baugrunds nur Einheimische als Erwerber zum Zuge kämen.