BGH - Urteil vom 21.03.2018
VIII ZR 84/17
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 362; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 560; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
MietRB 2018, 129
NJW 2018, 3457
NZM 2018, 454
ZMR 2018, 575
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 396/16
LG Frankfurt/Main, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 226/16

Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der Begründetheit einer Zahlungsklage i.R.d. Geltendmachung des Vermieters von Mietrückständen auf der Grundlage eines (fortgeschriebenen) Mietkontos; Differenzierung zwischen Nettomieten und Betriebskostenvorauszahlungen

BGH, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 84/17

DRsp Nr. 2018/4853

Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der Begründetheit einer Zahlungsklage i.R.d. Geltendmachung des Vermieters von Mietrückständen auf der Grundlage eines (fortgeschriebenen) Mietkontos; Differenzierung zwischen Nettomieten und Betriebskostenvorauszahlungen

BGB § 366 Abs. 2 Zur Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der Begründetheit einer Zahlungsklage, wenn der Vermieter Mietrückstände auf der Grundlage eines (fortgeschriebenen) Mietkontos geltend macht, in das Bruttomieten eingestellt sind, und dabei erbrachte Zahlungen und erteilte Gutschriften nicht konkreten Einzelforderungen oder verselbständigten Bestandteilen hiervon (Nebenkostenvorauszahlungen) zuordnet (im Anschluss an BGH, Urteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 16. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; BGB § 362; BGB § 366 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 560; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand