I.
Die Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 10. Juli 2003 verkündete und am 30. Juli 2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin hat ihre am 1. September 2003 eingelegte Berufung wurde nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. November 2003 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte hat seine am 21. August 2003 eingelegte Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 23. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin u. a. vor:
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