KG - Urteil vom 02.09.2004
12 U 211/03
Normen:
AGBG § 5 ; AGBG § 9 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 535 ; BGB § 556 Abs. 3 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 10
ZMR 2004, 909
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 776/02

Anwendung des Berliner Mietspiegels: fehlender Balkon ist einem nicht nutzbaren Balkon gleichzusetzen

KG, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 12 U 211/03

DRsp Nr. 2004/18039

Anwendung des Berliner Mietspiegels: fehlender Balkon ist einem nicht nutzbaren Balkon gleichzusetzen

»Bei Anwendung des Berliner Mietspiegel ist ein fehlender Balkon wie ein "nicht nutzbarer Balkon" zu behandeln; dies folgt sowohl aus dem Sinn und Zweck der Zusatzmerkmale als auch daraus, dass nach Auskunft des Herausgebers des Berliner Mietspiegels bei Berechnung der Zusatzmerkmale ein "nicht nutzbarer Balkon" einem nicht vorhandenem Balkon gleichgesetzt wurde.«

Normenkette:

AGBG § 5 ; AGBG § 9 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 535 ; BGB § 556 Abs. 3 ; ZPO § 531 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 10. Juli 2003 verkündete und am 30. Juli 2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin hat ihre am 1. September 2003 eingelegte Berufung wurde nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. November 2003 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte hat seine am 21. August 2003 eingelegte Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 23. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin u. a. vor: