LG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.1989
2/11 S 133/88
Normen:
HWiG § 1;
Fundstellen:
WuM 1989, 188
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 29.01.1988

Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf Mietverträge

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.1989 - Aktenzeichen 2/11 S 133/88

DRsp Nr. 2001/8489

Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf Mietverträge

Die Regelungen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften sind auf Wohnungsmietverträgen nicht anwendbar.

Normenkette:

HWiG § 1;

Tatbestand:

Die Beklagte bewohnt aufgrund eines Mietvertrages vom 16.08.1974 eine Wohnung im Hause ..., .... Die Klägerin hat das Haus zu Eigentum am 03.06.1987 erworben. Bereits am 26.04.1987 unterschrieb die Beklagte eine Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag (Bl. 13 d. A.), in der u.a. eine Mieterhöhung vereinbart worden war. Zum Zwecke des Abschlusses dieser Vereinbarung ist sie am 24. und 26.04.1987 von den Zeugen ... und ... aufgesucht worden. Mit Schreiben vom 30.04.1987 widerrief die Beklagte die Vereinbarung vom 26.04.1987. Sie zahlte infolgedessen nur den ursprünglichen Mietzins weiter.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin den Differenzbetrag zwischen ursprünglichem und aufgrund der Vereinbarung geschuldetem Mietzins für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 1987.

Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Es hielt die Vereinbarung für unwirksam, da die Beklagte nach dem Haustürwiderrufsgesetz ihre Erklärung vom 26.04.1987 wirksam widerrufen habe.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.