Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß § 2 MHG auf Erhöhung der bisher gezahlten Grundmiete von DM 1.001,10 zu, so dass die Klage abzuweisen war.
Die bisher für die 86,6 qm große 4-Zimmerwohnung, Baujahr 1964, bezahlte Grundmiete von DM 11,56/qm liegt bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete von DM 11,12/qm.
Die ortsübliche Vergleichsmiete entnimmt die Kammer der Tabelle 1 den Mietspiegels der Stadt Germering mit Stand 01.01.1994.
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