LG Berlin, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 8/08
KG Berlin, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 66/09
Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; Überprüfung von formularmäßigen Abreden über die Bestimmung der Vergütung durch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB; Pauschale Abgeltung der Einräumung weitreichender Nutzungsrechte durch eine formularmäßige Klausel
BGH, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen I ZR 73/10
DRsp Nr. 2012/14604
Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5UrhG als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1BGB; Überprüfung von formularmäßigen Abreden über die Bestimmung der Vergütung durch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB; Pauschale Abgeltung der Einräumung weitreichender Nutzungsrechte durch eine formularmäßige Klausel
a) Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5UrhG, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen Sendevertrag).b) Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.