BGH - Beschluß vom 29.01.1993
V ZB 24/92
Normen:
WEG § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 23, § 24 ;
Fundstellen:
BGHR WEG § 24 Abs. 1 Teilnahmerecht 1
BGHR WEG § 8 Abs. 1 Gemeinschaftsordnung 2
BGHZ 121, 236
DB 1993, 2077
DRsp I(152)186a-b
LM H. 7/93 § 8 WEG Nr. 14
MDR 1993, 442
NJW 1993, 1329
NJW-RR 1993, 841
WE 1993, 165
WM 1993, 656
WuM 1993, 295
ZMR 1993, 287

Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

BGH, Beschluß vom 29.01.1993 - Aktenzeichen V ZB 24/92

DRsp Nr. 1993/117

Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

»a) Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, daß sich die Wohnungseigentümer in ihren Versammlungen nur durch bestimmte Personen vertreten lassen dürfen, so betrifft dies nicht nur die Stimmabgabe, sondern jede aktive Beteiligung. Dann ist auch einem Beistand nicht erlaubt, in der Versammlung Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen. b) Die Versammlungen der Wohnungseigentümer sind nicht öffentlich. Deshalb darf dort ein Wohnungseigentümer, wenn durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nicht anders geregelt, auch einen ihn lediglich beratenden Beistand nicht immer, sondern nur dann hinzuziehen, falls er daran ein berechtigtes Interesse hat. Dieses kann sich aus beachtlichen persönlichen Gründen oder aus dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit ergeben, über die nach der Tagesordnung zu beschließen ist.«

Normenkette:

WEG § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 23, § 24 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer aus drei Einfamilienhäusern bestehenden Wohnungsanlage. In der »Miteigentumsordnung«, die als Bestandteil der Teilungserklärung in das Grundbuch eingetragen worden ist, ist unter anderem bestimmt:

Ȥ 8

Eigentümerversammlung

2. ...