BGH - Versäumnisurteil vom 14.11.2001
XII ZR 142/99
Normen:
BGB § 545 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 515
NZM 2002, 217
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Anzeigepflicht des Mieters bei Unmöglichkeit des Gebrauchs der Mietsache

BGH, Versäumnisurteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen XII ZR 142/99

DRsp Nr. 2002/648

Anzeigepflicht des Mieters bei Unmöglichkeit des Gebrauchs der Mietsache

1. Wird der Gebrauch der Mietsache wegen des Auswechseln der Türschlösser unmöglich, so hat der Mieter dies dem Vermieter anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht entfällt nur, wenn dem Vermieter der Mangel bekannt ist oder nach den Umständen bekannt sein muß. 2. Die Beweislast hierfür trifft den Mieter.

Normenkette:

BGB § 545 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für die Monate Mai 1996 bis November 1997 in Anspruch.

Mit schriftlichem Vertrag vom 21. Januar 1994 mietete die H. B. GmbH von den damaligen Grundstückseigentümern F. und A. Büroräume für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 zu einem Staffelmietzins, der sich ab März 1996 auf 3.855 DM und ab März 1997 auf 4.009 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, belief.

Ende Mai/Anfang Juni 1995 trat die Beklagte durch dreiseitige Vereinbarung anstelle der bisherigen Mieterin in das Mietverhältnis ein.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. April 1996 erwarb der Kläger das Grundstück. Zugleich bevollmächtigten die Voreigentümer ihn, ab Übergang des Besitzes und der Nutzungen am 1. Mai 1996 alle vertraglichen Rechte gegenüber den Mietern wahrzunehmen, und teilten dies auch der Beklagten mit. Seit dem 9. September 1996 ist der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.