BGH - Urteil vom 17.03.1976
VIII ZR 274/74
Normen:
BGB § 545 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1976, 753
WM 1976, 537
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 16.09.1974
LG Köln,

Anzeigepflicht des Mieters beim Auftreten eines Mangels der gemieteten Sache

BGH, Urteil vom 17.03.1976 - Aktenzeichen VIII ZR 274/74

DRsp Nr. 2001/10105

Anzeigepflicht des Mieters beim Auftreten eines Mangels der gemieteten Sache

»Zur Frage der Anzeigepflicht des Mieters beim Auftreten eines Mangels der gemieteten Sache im Laufe der Mietzeit.« Der Mieter ist auch dann nicht verpflichtet, nach möglichen Schäden der Mietsache (hier: Rückstauschieber) zu forschen, wenn er für einzelne Teile die Instandhaltungspflicht übernommen hat.

Normenkette:

BGB § 545 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin mietete auf dem Grundstück der Beklagten in K.-N, G.-Straße 44, Werkstätten und Hallen zum Betriebe eines Auslieferungslagers für Bücher. In dem schriftlichen Vertrag vom 28. Januar 1963 ist u.a. bestimmt:

"...

§ 11

...

5. Wenn die Strom-, Gas- oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht vom Vermieter zu vertretenden Umstand unterbrochen oder wenn Überschwemmungen und sonstige Katastrophen eintreten, hat der Mieter kein Mietminderungsrecht und keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter.

...

§ 15

1. Schäden an und im Hause und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Mieter.