Die Klägerin mietete auf dem Grundstück der Beklagten in K.-N, G.-Straße 44, Werkstätten und Hallen zum Betriebe eines Auslieferungslagers für Bücher. In dem schriftlichen Vertrag vom 28. Januar 1963 ist u.a. bestimmt:
"...
§ 11
...
5. Wenn die Strom-, Gas- oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht vom Vermieter zu vertretenden Umstand unterbrochen oder wenn Überschwemmungen und sonstige Katastrophen eintreten, hat der Mieter kein Mietminderungsrecht und keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter.
...
§ 15
1. Schäden an und im Hause und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Mieter.
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