BAG - Urteil vom 18.01.2012
10 AZR 670/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 225
BB 2012, 1484
DB 2012, 749
EzA-SD 2012, 12
NZA 2012, 499
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1878/09
ArbG Wiesbaden, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 800/09

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Sondervergütung [Tantieme]; Leistungsvoraussetzungen; Inhaltskontrolle; Vertragsänderung; Betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 670/10

DRsp Nr. 2012/5794

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Sondervergütung [Tantieme]; Leistungsvoraussetzungen; Inhaltskontrolle; Vertragsänderung; Betriebliche Übung

Orientierungssätze: 1. Eine Vergütungsregelung in einem Arbeitsvertrag, wonach die Zahlung einer Tantieme von der Ausschüttung einer Dividende abhängig ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB dar. 2. Wird eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Bedingung für eine Sonderzahlung in nachfolgenden Begleitmitteilungen anlässlich von Zahlungen mehrfach nicht mehr wiederholt, kann dies regelmäßig nicht dahingehend verstanden werden, der Arbeitgeber werde die Sonderzahlung künftig unbedingt leisten.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2010 - 7 Sa 1878/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1993 für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt das Einstellungsschreiben vom 1. Oktober 1992 zugrunde, in dem es auszugsweise heißt: