BAG - Urteil vom 18.04.2012
10 AZR 47/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a;
Fundstellen:
AuR 2012, 370
BB 2012, 1728
EzA-SD 2012, 10
NZA 2012, 791
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 29/10
ArbG Hamburg, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 159/09

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Zahlung einer variable Vergütung; Vertragsauslegung; Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 47/11

DRsp Nr. 2012/10708

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Zahlung einer variable Vergütung; Vertragsauslegung; Betriebsübergang

Orientierungssatz: Sagt der Arbeitgeber vertraglich die Zahlung von Gratifikationen "entsprechend den Richtlinien der Gesellschaft" zu, kann die (ergänzende) Auslegung des Arbeitsvertrags ergeben, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die nach der jeweiligen Vergütungsordnung gezahlten Gratifikationen erwirbt. Werden die Richtlinien durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) abgelöst, richtet sich der Anspruch dann auf die nach Maßgabe der GBV kalenderjährlich gezahlte zusätzliche variable Vergütung. Geht das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen Erwerber über, muss dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB den Anspruch erfüllen.

1. a) „Erhält“ der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit eine Frühjahrs- und eine Weihnachtsgratifikation, wird nach dem Wortlaut der Bestimmung des Arbeitsvertrags ein Anspruch begründet. b) Dies bestätigt die Systematik des Vertrags, nach dem die zugesagten Gratifikationen Teil der im Vertrag geregelten „Bezüge“, bestehend aus Tarifgehalt, Frühjahrs- und Weihnachtsgratifikation, sind.