BAG - Urteil vom 21.06.2011
9 AZR 226/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 33 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; SGB II § 16; SGB IX § 132; SGB IX § 134; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 3, Anlage 2 (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen [allgemein]) Vergütungsgruppe 12;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 273/09
ArbG Nürnberg, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4487/08

Arbeitsentgelt; Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer wegen ihrer Behinderung bei deren Einstellung zu einer gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern um 20 % reduzierten Vergütung

BAG, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 226/10

DRsp Nr. 2011/19714

Arbeitsentgelt; Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer wegen ihrer Behinderung bei deren Einstellung zu einer gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern um 20 % reduzierten Vergütung

1. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG voraus, dass eine Person wegen der Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere - nicht behinderte - Person sie in vergleichbarer Lage erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Damit ist erforderlich, dass die betreffende Person einer weniger günstigen Behandlung ausgesetzt ist als eine in einer vergleichbaren Situation befindliche Person, bei der das Merkmal nicht vorliegt. 2. Die vom Arbeitgeber getroffene (Grund-)Entscheidung, mit neu eingestellten behinderten Arbeitnehmern nur noch eine auf 80 % herabgesenkte Vergütung gemäß der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu vereinbaren, während nicht behinderte neu eingestellte Arbeitnehmer Anspruch auf 100 % der AVR-Vergütung haben sollen, benachteiligt den behinderten Arbeitnehmer unmittelbar wegen seiner Behinderung und ist deswegen unwirksam.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Februar 2010 - 3 Sa 273/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: