LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.09.2017
L 19 AS 360/17
Normen:
SGB II § 37; SGB X § 9; BGB § 126; BGB §§ 130 ff.; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4008/15

Arbeitslosengeld IIAntragserfordernisAntragstellung per E-MailKeine Unterschrift erforderlich

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 360/17

DRsp Nr. 2017/16295

Arbeitslosengeld II Antragserfordernis Antragstellung per E-Mail Keine Unterschrift erforderlich

1. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach § 37 SGB II ist grundsätzlich an keine Form gebunden. 2. Es gilt insofern der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens. 3. Der Antrag kann daher auch mündlich, fernmündlich und auch per E-Mail gestellt werden, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. 4. Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen Anderweitiges ergibt - die Regelungen des BGB entsprechend Anwendung finden. 5. Er ist daher nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig; mit der Willenserklärung des Antragstellenden muss lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden

Tenor