BGB § 157; BGB § 611a Abs. 2; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 259; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie im Bereich Osnabrück-Emsland vom 12.12.2005 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 04.12.2006 (MTV) § 1 Nr. 1.3 Buchst. c; Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie im Bereich Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim vom 16.02.2018 (ETV) § 2 Nr. 2.2 bis 2.4; Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie im Bereich Osnabrück-Emsland vom 15.03.2004 i.d.F. vom 04.12.2006 (ERA-TV) § 7;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 255
AuR 2021, 280
BB 2021, 947
EzA BGB 2002 _ 611 Au_ertarifliche Angestellte Nr. 3
EzA-SD 2021, 22
NZA 2021, 581
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 222/19
ArbG Osnabrück, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 172/18
Arbeitsrechtlicher Status des außertariflich BeschäftigtenUnregelmäßig fließende Einmalzahlungen als Teil der durchschnittlichen monatlichen Bezüge des AT-AngestelltenArbeitszeit als wesentliche Vertragsbedingung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwGVereinbarungserfordernis der Abgeltung von Mehrarbeit durch das vereinbarte Entgelt
BAG, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 21/20
DRsp Nr. 2021/5196
Arbeitsrechtlicher Status des außertariflich BeschäftigtenUnregelmäßig fließende Einmalzahlungen als Teil der durchschnittlichen monatlichen Bezüge des AT-AngestelltenArbeitszeit als wesentliche Vertragsbedingung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7NachwGVereinbarungserfordernis der Abgeltung von Mehrarbeit durch das vereinbarte Entgelt
Orientierungssätze:1. Die nach § 1 Ziff. 1.3 Buchst. c Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie im Bereich Osnabrück-Emsland vom 12. Dezember 2005 idF des Änderungstarifvertrags vom 4. Dezember 2006 (MTV) zur Berechnung des Tarifabstands maßgebliche Bezugsgröße der "durchschnittlichen monatlichen Bezüge" umfasst auch Entgeltbestandteile, die dem AT-Arbeitnehmer nicht im Monatsturnus zufließen und den Charakter eines 13. Monatsgehalts haben. Diese sind anteilig den monatlichen Bezügen hinzuzurechnen (Rn. 26 f.).2. AT-Arbeitsverträge unterliegen dem Nachweisgesetz. In die vom Arbeitgeber zu fertigende Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7NachwG eine Angabe über die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeit aufzunehmen (Rn. 32).
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