BAG - Urteil vom 13.06.2012
10 AZR 313/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 9
DB 2013, 349
EzA-SD 2012, 10
NZA-RR 2013, 188
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 614/10
ArbG Berlin, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 7969/09

Arbeitsvertrag; Vertragsauslegung; Beschäftigungsanspruch des ehemaligen Mitglieds des Geschäftsführenden Hauptvorstands einer Gewerkschaft; Änderungen in der Organisations- und Vergütungsstruktur

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 313/11

DRsp Nr. 2012/18035

Arbeitsvertrag; Vertragsauslegung; Beschäftigungsanspruch des ehemaligen Mitglieds des Geschäftsführenden Hauptvorstands einer Gewerkschaft; Änderungen in der Organisations- und Vergütungsstruktur

Orientierungssätze: 1. Sieht ein Anstellungsvertrag für Mitglieder des Geschäftsführenden Hauptvorstands (GHV) einer Gewerkschaft vor, dass nach dem Ausscheiden aus dem GHV ein Anspruch auf "angemessene Weiterbeschäftigung" zu bestimmten Bedingungen besteht, so ist für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem GHV abzustellen. 2. Wird das GHV-Mitglied nach seinem Ausscheiden angemessen weiterbeschäftigt, führen Änderungen der Vergütungsstruktur durch Einführung eines neuen Entgeltsystems nach dem Zusammenschluss mit anderen Gewerkschaften nicht dazu, dass eine Beschäftigung unangemessen wird.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2011 - 16 Sa 614/10 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 2010 - 31 Ca 7969/09 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand: